Gesetze / Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020
SVBezGrV 2020§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert |
|---|---|
| „2018 | 1,1339“ |